Inkrafttreten der neuen Testverordnung 25.11.2022

Nachtrag: Mitte Dezember, ca. 2,5 Wochen nach Veröffentlichung der angepassten Testverordnung kam der Hinweis der KV, dass rückwirkend Punkt 4, Freitesten von Mitarbeitern, die im Gesundheitsbereich arbeiten, ersatzlos gestrichen ist. Vielen Dank für diese Information!

 

Liebe Patienten,

 

gestern Abend wurde die neue Testverordnung veröffentlicht, welche ab sofort in Kraft tritt. Vielen Dank für den ausreichenden Vorlauf!

Die wichtigsten Informationen zur neuen Testverordnung haben wir zusammengefasst:

 

Die kostenlosen Bürgertests wird es nur noch für vier Fallgruppen geben:

  1. Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen:(§4a Absatz 1 Nr. 1 TestV: Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.)
  1. Menschen mit Behinderungen und deren Betreuer: (4a Absatz 1 Nr. 2 TestV: Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.)
  2. Pflegende Angehörige (§4a Absatz 1 Nr. 3 TestV: Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
  1. Beendigung der Quarantäne (§4a Absatz 1 Nr. 4 TestV: Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Isolierung erforderlich ist – „Freitesten“ (positiver PoC oder PCR-Test liegt vor)): zu deutsch: Lediglich berechtigt sind Personen, die z.B. im Gesundheitswesen/Pflege arbeiten.

 

Weiterhin relevant:

  • Die 3€ Tests entfallen vollständig.
  • Symptomatische Patienten müssen sich weiterhin in ihrer Arztpraxis vorstellen
  • Die Selbstzahlerleistung wir ab dem 26.11.2022 auf 6,50 Euro reduziert.
  • Die kostenlosen Schnell-Tests soll es nur bis zum 28. Februar 2023 einschließlich geben!